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Qualitätssicherung

Neben der Vorschrift des § 135a Sozialgesetzbuch (SGB) V, der alle medizinischen Leistungserbringer grundsätzlich zur Qualitätssicherung verpflichtet, gibt es sowohl in der klinischen Transfusionsmedizin als auch bei der Herstellung von Blutkomponenten und Plasmaderivaten eine ganze Reihe weiterer spezifischer Gesetze und Vorschriften, deren Ziel eine Intensivierung der Qualitätssicherung in der Hämotherapie darstellt. Natürlich können an dieser Stelle nicht alle gesetzlichen Regelungen abgebildet und erläutert werden. Ziel dieser Seite soll es vielmehr sein, den in der Hämotherapie beschäftigten Kolleginnen und Kollegen an der einen oder anderen Stelle eine kleine Hilfestellung zu geben, um den Dschungel der Paragraphen und Vorschriften vielleicht etwas leichter durchdringen zu können.

Falls Sie Interesse haben, klicken Sie einfach das jeweilige Kapitel an. Beachten Sie bitte jedoch, dass nicht alle Hilfestellungen frei verfügbar, sondern dass einige davon den Mitgliedern des BDT vorbehalten und daher Passwort-geschützt sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Inhalte und Empfehlungen, die auf den folgenden Seiten gegeben werden, ausschließlich die Meinung der jeweiligen Verfasser widerspiegeln. Der BDT übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der beschriebenen Inhalte.

Checkliste Klinische Hämotherapie (P. Krakowitzky, U. Schulte, G. Sigbartl, G. Walther-Wenke, 2006)

Die von P. Krakowitzky, U. Schulte, G. Singbartl, G. Walther-Wenke erarbeitete Checkliste beabsichtigt, Qualitätsbeauftragten bzw. Transfusionsverantwortlichen ein Instrument an die Hand zu geben, mit dessen Hilfe man sich rasch und gezielt einen Überblick über den Stand der Qualitätssicherung in den verschiedenen Arbeitsbereichen verschaffen kann. Wer diese Selbstinspektionsliste einsehen will, kann das hier tun.

Jahresbericht des Qualitätsbeauftragten Hämotherapie an die zuständige Landesärztekammer (Stand 2006)

Entsprechend Punkt 1.6.2. der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) sind die Qualitätsbeauftragten Hämotherapie verpflichtet, jährlich bis zum 1. März der jeweils zuständigen Landesärztekammer sowie zeitgleich dem Träger der Einrichtung einen Ergebnisbericht der Überprüfung des Qualitätssicherungssystem Hämotherapie für das vorausgegangene Kalenderjahr unaufgefordert zuzusenden.

Dies gilt für alle Einrichtungen der Krankenversorgung, in denen

  1. Blutkomponenten (zelluläre Blutprodukte, z.B. Erythrozytenkonzentrate/Thrombozytenkonzentrate, und Gefrorenes Frischplasma)
    und/oder
  2. Plasmaderivate für die Behandlung von Hämostasestörungen

eingesetzt werden. Freigestellt von dieser Verpflichtung sind nur Einrichtungen der Krankenversorgung, welche als Plasmaderivat für die Behandlung von Hämostasestörungen ausschließlich Fibrinkleber einsetzen.

Wie dieser Ergebnisbericht auszusehen hat, ist in Punkt 7.1. der o.g. Richtlinien skizziert; eine genaue Vorschrift findet sich in den Richtlinien jedoch nicht. Um den betroffenen Qualitätsbeauftragten die Arbeit etwas zu erleichtern, hat der Berufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner einen Musterberichtsbogen erarbeitet, den er für die Meldungen an die jeweilige Landesärztekammer vorschlägt. Selbstverständlich ist dies nur ein Vorschlag, der je nach lokalen Gegebenheiten modifiziert werden kann und auch modifiziert werden sollte.

Wer den Musterberichtsbogen einsehen oder ausdrucken will, kann das hier tun.

Musterberichtsbogen: PDFWord

Handbuch zur Selbstinspektion von transfusionsmedizinischne Einrichtungen (W.F. Böcker 2004)

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Pharmazeutische Unternehmen (zu denen natürlich auch Blutspendedienste gehören) in regelmäßigen Abständen Selbstinspektionen durchzuführen haben. Nicht definiert ist allerdings, wie diese Selbstinspektionen genau aussehen sollen. Deshalb wurde von W. F. Böcker im Jahre 2004 ein Musterhandbuch erarbeitet, das den Ablauf einer solchen Selbstinspektion widerspiegeln könnte.

Handbuch zur Selbstinspektion von transfusionsmedizinischen Einrichtungen

Dieses Handbuch stellt selbstverständlich nur einen Vorschlag dar, der je nach lokalen Gegebenheiten der Situation vor Ort angepasst und ggf. erweitert werden muss. Es wurde noch vor Verabschiedung der AMWHV erarbeitet und basiert daher auf der im Jahre 2004 gültigen PharmBetrV. Grundsätzlich gibt es aber – wie wir meinen – gute Hinweise für das, was man bei einem solchen Selbst-Audit abfragen könnte.