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Satzung

des Berufsverbandes der Deutschen Transfusionsmediziner (geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.09.2001, redaktionelle Anpassung durch den Vorstand am 01.06.2006)

Inhalte der Satzung

  1. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
  2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  3. Mitgliedschaft
  4. Organe des Vereins
  5. Mitgliederversammlung
  6. Vorstand
  7. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  8. Aufgaben des Vorstandes
  9. Arbeitsausschüsse
  10. Arbeitsgemeinschaften
  11. Auflösung und Schlussbestimmung
  1. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.”
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Dort ist er auch in das Vereinsregister einzutragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
    1. Zweck des Berufsverbandes Deutscher Transfusionsmediziner ist es, die Entwicklung des Fachgebietes Transfusionsmedizin zu fördern, die beruflichen Belange der Mitglieder zu vertreten, die zuständigen Behörden und Stellen in allen einschlägigen Fragen zu beraten und die Öffentlichkeit über das Fachgebiet Transfusionsmedizin zu unterrichten.
      Hierzu dienen insbesondere:

      1. Vertretung des Fachgebietes innerhalb der Ärzteschaft, insbesondere deren standespolitischen Organisationen sowie Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen.
      2. Die Vertretung des Fachgebietes gegenüber Behörden und gegenüber Organisationen der Krankenhausträger und Kostenträger.
      3. Abgrenzung und Sicherung der Aufgabengebiete der Transfusionsmedizin.
      4. Die Vertretung und Förderung des öffentlichen Interesses am Fachgebiet.
      5. Die wissenschaftliche Fortbildung durch Veranstaltung von Kongressen.
      6. Die berufspolitische Fortbildung.
      7. Die Zusammenarbeit mit anderen transfusionsmedizinischen Gesellschaften und sonstigen wissenschaftlichen Organisationen.
      8. Die fachliche und wissenschaftliche Beratung von Einzelpersonen.
      9. Die fachliche und wissenschaftliche Beratung von medizinischen Gesellschaften, Behörden, Organisationen, Instituten und Kliniken auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen an keine Person
      geleistet werden.
  3. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können nur Ärzte werden, die die Gebietsbezeichnung Transfusionsmedizin führen.
    2. Außerordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die sich in der Weiterbildung im Fachgebiet Transfusionsmedizin befinden oder die die Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen führen. Als außerordentliche Mitglieder können auch Ärzte bzw. Wissenschaftler anderer Disziplinen aufgenommen werden.
    3. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten.
    4. Der Gesamtvorstand entscheidet, ob der Aufzunehmende, soweit er nicht Arzt für Transfusionsmedizin ist, außerordentliches oder förderndes Mitglied wird.
    5. Außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
    6. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die/der neu Aufzunehmende muss durch zwei Mitglieder vorgeschlagen werden, die das Aufnahmegesuch durch Unterschrift befürwortet haben.
    7. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme durch Stimmenmehrheit. Er ist bei Ablehnung eines Antrags nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
    8. Die Mitglieder sind verpflichtet,
      1. die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten,
      2. den Verband und dessen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
      3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
    9. Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß, ferner wenn trotz dreimaliger Erinnerung für mindestens zwei Jahre Beiträge nicht gezahlt worden sind. Die Wiederaufnahme in den Verein kann ohne weiteres erfolgen, sobald die Beiträge nachgezahlt worden sind.
    10. Die Ordentliche Mitgliedschaft endet bei Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben. Ordentliche Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, können auf Antrag außerordentliche Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied endet ferner drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit an einer transfusionsmedizinischen Einrichtung. Satz 2 gilt entsprechend.
    11. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ablauf eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
    12. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist persönlich oder schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu der beabsichtigten Beschlußfassung zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Ein Ausschluss kommen nur in Betracht, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung seinen ihm gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt oder sonst in schwerwiegender Weise gegen die gemeinsamen Interessen der Mitglieder des Vereins verstößt. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
    13. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft -gleich aus welchem Grunde- bleibt das Mitglied zur Zahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträge verpflichtet.
  4. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  5. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen.
    2. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich und soweit möglich durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Transfusion Medicine and Hemotherapy” unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuladen.
    3. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
    4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
      1. Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. von Vorstandsmitgliedern,
      2. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
      3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und/oder die Auflösung des Vereins,
      4. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes,
      5. die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Rechnungsprüfer haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten,
      6. Beschlussfassung über sonstige Anträge Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung über alle sonstigen ihr nach dieser Satzung oder dem Gesetz übertragenen Aufgaben.
    5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Dieser kann seinerseits die Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vortragen.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder kann eine andere Abstimmungsart verlangt werden. Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung.
    7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen erforderlich. Das gilt auch für Zweckänderungen und für die Auflösung des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Entscheidung, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird, ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.
  6. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer) sowie dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand), dem über die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes hinaus zwei Beisitzer angehören.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden, vertreten.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, auf Nachweis erstattet.
  7. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Ja- und Neinstimmen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Einzelheiten des Wahlvorgangs sind in einer Wahlordnung geregelt, die mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder bestimmt wird. Sie kann nur in Jahren, in denen keine Wahl stattfindet, geändert werden.

  8. Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor, überwacht die Kassenführung und ist für die laufende Vereinsarbeit verantwortlich. Er trifft alle Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung für die laufende Arbeit einen Geschäftsführer/Geschäftsführerin einzustellen, soweit die erforderlichen Mittel hierfür von der Mitgliederversammlung genehmigt sind.
    3. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Weitere Sitzungen finden statt, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dies verlangen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung mit einer Frist von drei Wochen, drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Mindestens einmal im Jahr ist der Gesamtvorstand einzuladen.
  9. Arbeitsausschüsse

    Zur Beratung von Fragen allgemeiner und fachlicher Art kann der Vorstand Arbeitsausschüsse einberufen, deren Aufgabe es ist, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

  10. Arbeitsgemeinschaften

    Mitglieder des Vereins können sich zu Arbeitsgemeinschaften mit speziellen Themen zusammenschließen. Die Arbeitsgemeinschaften führen den Namen: „Arbeitsgemeinschaft für … Berufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner”.

  11. Auflösung und Schlussbestimmung
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Wird diese Mehrheit in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vermögens.
    3. Bei Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen zur Förderung des Faches Transfusionsmedizin in geeigneter Weise verwendet werden.
    4. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung etwaigen Forderungen der Registerbehörde anzupassen, soweit es sich nur um redaktionelle Fehler oder Umformulierungen der Satzung handelt, durch die eine inhaltliche Änderung nicht eintritt.