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Versicherungen

Versicherungen für die Mitglieder des Berufsverbandes der Deutschen Transfusionsmediziner e.V.

(zuletzt aktualisiert am 13.07.2015)

Jeder praktizierende Arzt muss damit rechnen, von Patienten wegen angeblicher Fehlbehandlung oder unzureichender/ fehlerhafter Aufklärung auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Dabei ist zu beobachten, dass häufig parallel zu den zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung) eingeleitet wird.

Unter Vermittlung des Maklerhauses Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH, Hamburg, welches zahlreiche ärztliche Berufsverbände in Deutschland betreut, haben wir uns daher entschlossen, für unsere Mitglieder zwei Verträge abzuschließen, die eine Abdeckung dieser Risiken ermöglichen:

  1. Gruppen-Rechtsschutz-Versicherung
  2. Haftpflicht-Rahmenvereinbarung
  1. Gruppen-Rechtsschutz-Versicherung

    Der Versicherungsschutz aus diesem Gruppenvertrag gilt für alle Verbandsmitglieder, welche ordnungsgemäß ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Die Prämienaufwendungen sind bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten,  eine spezielle Prämienumlage erfolgt nicht.Der Versicherungsschutz gliedert sich in folgende Bausteine:

    1.1. Straf-Rechtsschutz-Versicherung: Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfah-ren gegen einen Arzt ist immer mit bedeuten-den Unannehmlichkeiten verschiedener Art verbunden. Durch die Berufs-Straf-Rechtsschutz-Versicherung wird für die Verbandsmitglieder eine qualifizierte Verteidigung sichergestellt. Dabei soll dem beschuldigten Arzt ein Großteil der entstehenden Verteidigungskosten abgenommen werden. Versichert sind die Kosten des Verfahrens, die ihre Ursa-che in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben und zu einem Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren, beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren oder standesrechtlichen Verfahren gegen das Verbandsmitglied führen.Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf nur vorsätzlich begehbare Vergehen (mit Ausnahme Abrech-nungsbetrug). Versicherungsschutz besteht hier solange, wie eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes  nicht erfolgt. Im Falle einer solchen Verurteilung ist das versicherte Mitglied verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Nicht versichert gelten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem privaten Bereich sowie im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes. Geldstrafen und Geldbußen fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

    Das Verbandsmitglied ist in der Wahl seines Anwaltes frei. Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall festgelegt und kann bei der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH, Hamburg (fon + 49 40 35914-494) erfragt werden. Bis zu diesem Höchstbetrag werden Verfahrenskosten – einschließlich Kosten für die vom Gericht herangezogenen Zeugen und Sachverständigen – im Rahmen der Rechts-anwaltsgebührenordnung übernommen. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung, deren Höhe ebenfalls bei der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH, Hamburg (fon + 49 40 35914-494), zu erfragen ist.

    Auf Wunsch benennt der Berufsverband oder die Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH einen besonders erfahrenen Rechtsanwalt, der überregional tätig werden kann. Wird dieser empfohlene Anwalt mandatiert, so können auch die Kosten für eine Honorarvereinbarung mit diesem Anwalt übernommen werden, welche über die Gebühren nach dem Rechtsan-waltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen.

    Leistungen aus einer eigenen Rechtsschutz-Versicherung des Verbandsmitgliedes gehen vor. Diese Leistungen können jedoch auch zur Verminderung des o. g. Selbstbehaltes angerechnet werden.

    Verhalten im Ermittlungsverfahren:

    Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungs-verfahren gegen ein Verbandsmitglied einleitet, geben Sie bitte unverzüglich eine entsprechende Meldung an den Berufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner (Schrift-führer) sowie an die Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH, Hamburg.

    Die Meldung sollte folgende Informationen enthalten:

    •  Name der betroffenen Patienten
    •  Tag des Zwischenfalls
    •  kurze Schilderung des Zwischenfalls
    •  Art des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft (z. B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung,   unterlassene Hilfeleistung etc.)
    •  Welchen Anwalt haben Sie eingeschaltet? Wünschen Sie eine Anwaltsempfehlung?
    •  Name und Versicherungsnummer Ihrer eventuell bestehenden eigenen Rechtsschutz-Versicherung

    Den Beschluss der Staatsanwaltschaft über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens fügen Sie bitte bei. Fertigen Sie bitte Kopien der Krankenunterlagen für Ihre Zwecke, da die Originalunterlagen oftmals von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden.

    Äußern Sie sich zur Sache erst nach Beratung mit Ihrem Anwalt.

    Melden Sie den Vorfall ggf. auch Ihrem eigenen Rechtsschutzversicherer. Falls gleichzeitig Schadenersatzansprüche angedroht oder angemeldet werden, melden Sie diesen Vorgang auch Ihrer Beruf-Haftpflicht-Versicherung.

    1.2 Sozialgerichts-Rechtsschutz 

    Über den Gruppenvertrag sind ferner versichert Kosten für Streitigkeiten vor Sozialgerichten in Deutschland, sofern es sich um ein vom Berufsverband anerkanntes Musterverfahren handelt. Auch hier gibt es je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung, deren Höhe bei der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH, Hamburg (fon +49 40 35914-494), zu erfragen ist.

    Auch im Sozialgerichtsverfahren kann der Anwalt frei gewählt werden. Er sollte jedoch seinen Sitz am zuständigen Gerichtsort haben, da die anderenfalls entstehenden Mehrkosten nicht erstattet werden können.

    Die Leistungen einer eigenen Rechtsschutz-Versicherung gehen auch beim Sozialgerichts-Rechtsschutz voran. Sie mindert auch hier ggf. die Höhe der Selbstbeteiligung dieses Vertra-ges.

    Soll ein Sozialgerichtsverfahren zur Rechtsschutz-Versicherung angemeldet werden, informieren Sie bitte den Berufsverband Deutscher Transfusionsmediziner (Schriftführer) unter Übersendung der einschlägigen Unterlagen und eventuell des Entwurfs der Klagebegründung, damit der Verband entscheiden kann, ob er einen für Transfusionsmediziner interessanten Musterprozess befürworten will.

    Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist in jedem Fall, dass die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens sechs Monaten besteht.

    1.3 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz 

    Versichert sind für angestellte/beamtete BDT-Mitglieder die Kosten aus der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den Arbeitsverhältnissen vor Arbeitsgerichten und Verwaltungsgerichten.

    Der Anwalt sollte auch hier am Gerichtsort ansässig sein, da anderenfalls entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden. Eine privat bestehende Rechtsschutz-Versicherung ist auch hier vorleistungspflichtig. Deren Leistung kann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung mindern. Die Gewährung des Rechtsschutzes setzt auch im Arbeitsgerichtsverfahren eine sechs-monatige Mitgliedschaft im BDT vor Klageerhebung voraus.

    Sowohl im Sozialgerichts-Rechtsschutz als auch im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz erstattet der Rechtsschutzversicherer die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
    Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH

    Funk Ärzte Service

    Postfach 30 17 60

    20306 Hamburg

    Telefon + 49 40 35914-494

    Dort erhalten Sie auf Wunsch ein unverbindliches Angebot für eine weitergehende Anschluss-Rechtsschutz-Versicherung zu Sonderkonditionen für BDT-Mitglieder, in der die Abscherung der bereits beschriebenen Rechtsschutzrisiken berücksichtigt wird.

II. Haftpflicht-Rahmenvereinbarung

Jedes Verbandsmitglied sollte in seinem eigenen Interesse dafür sorgen, dass es für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Haftpflicht-Versicherungsschutz genießt, der auch außergewöhnlich hohe Schadenersatz-ansprüche abdeckt. Reicht die vereinbarte Versicherungssumme im Schadenfall nicht aus, haftet ein Arzt mit seinem gesamten Privatvermögen.

Patientenrechtegesetz/Approbationsentzug 

Die Berufs-Haftpflicht-Versicherung ist für jeden praktizierenden Mediziner Kernstück seines Versicherungs-programms. Wegen der Schadenersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit muss sich der Arzt gemäß § 21 seiner (Muster-) Berufsordnung hinreichend versichern. Bei unzureichendem Versicherungsschutz kann sogar das Ruhen der Approbation gemäß § 6 BÄO angeordnet werden. Eine falsche oder unzureichende Berufs-Haftpflicht-Versicherung kann daher fatale Folgen haben.

Die Prämien der einzelnen Arzt-Haftpflichtversicherer differieren erheblich. Zudem ist in den vergangenen Jahren zu beobachten, dass sich die geforderten Haftpflichtprämien stetig nach oben bewegen. Seitens des Berufsverbandes wird heutzutage eine Personenschadendeckungssumme von mindestens 5.000.000 € pro Schadenfäll empfohlen.

Mit einem renommierten deutschen Arzt-Haftpflichtversicherer hat der Berufsverband daher unter Vermittlung der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH einen Rahmen-vertrag für seine Mitglieder geschlossen, der die Möglichkeit eröffnet, die Risiken aus der Berufsausübung in ausreichender Höhe zu günstigen Prämien zu versichern.

In den Rahmenvertrag wurden Elemente der Qualitätssicherung integriert, um die Schadensituation unseres Berufsstandes zu verbessern und damit letztlich eine günstige Prämie mög-lichst langfristig erzielen zu können.

Zu diesem Ziel trägt der Versicherungsnehmer bei, in dem er

•  die einschlägigen Richtlinien (z. B. zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion) einhält;

•  den Facharztstandard wahrt;

•  die von der Rechtsprechung an die Einwilligung und Aufklärung gestellten Anforderungen erfüllt und das Aufklärungsgespräch, z. B. mit Hilfe der DIOmed-Aufklärungsbögen (2-Stufen-Aufklärung), vorbereitet und dokumentiert;

•  die für den Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung relevanten Fakten zeitgerecht dokumentiert.

Die jeweils aktuellen Versicherungsprämien und Vertragsbedingungen können bei der Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH erfragt werden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an:

 

Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH

Funk Ärzte Service

Valentinskamp 20

20345 Hamburg

fon + 49 40 35914-494

fax + 49 40 3591473-494

o.zoellner@funk-gruppe.de