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Wahlordnung

(geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.09.2001)

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  2. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft wird nach § 3 der Satzung erworben. Der Aufnahmeantrag ist vom Antragsteller zu unterzeichnen und bedarf der Unterschrift zweier ordentlicher Mitglieder des BDT. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme durch Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages einen Mitgliedsausweis.
  3. In der Mitgliederversammlung ist die Stimmberechtigung durch den Mitgliedsausweis oder die Aufnahmebestätigung nachzuweisen. Stimmberechtigt ist auch, wer in der Wahlkartei geführt ist.
  4. Jedes Mitglied, das den Nachweis seiner Mitgliedschaft nach Ziffer 3 erbringt, erhält in der Mitgliederversammlung eine Wahlkarte.
  5. Für jede Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und Wahlhelfer.
  6. Der amtierende Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Vorschlag für die Besetzung des Vorstandes schriftlich zu unterbreiten.

    Jedes wahlberechtigte Mitglied des BDT kann darüber hinaus Vorschläge für die Wahl zum Vorstand dem Vorsitzenden des BDT schriftlich einreichen. Hierzu bedarf es der zustimmenden Unterschrift von neun weiteren Mitgliedern des BDT. Die Wahlvorschläge von Mitgliedern sind bis vier Wochen vor dem Wahltermin einzureichen. Sie werden am Wahltermin mündlich bekannt gegeben. Die Nennung von Kandidaten für den Vorstand auf der Mitgliederversammlung anlässlich der die Vorstandswahl stattfindet, ist ausgeschlossen.

    Für die Einhaltung der Fristen gilt der Poststempel.
    Grundsätzlich ist eine Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes möglich.
    Um in jedem Falle die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes in folgender Form gewählt:

    Gruppe I:
    Vorsitzender / Schatzmeister / Beisitzer 1

    Gruppe II:
    Stellvertretender Vorsitzender / Schriftführer / Beisitzer 2

    Nach Annahme der Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung wird anlässlich des nächsten Wahltermins die Gruppe II der Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wahl der Gruppe I erfolgt zwei Jahre danach. Für diese erste Wahl des Vorstandes nach dieser Wahlordnung gilt übergangsweise, dass sich die Amtszeit der Gruppe I nach dem bisherigen Wahlmodus um zwei Jahre verlängert.

  7. Der Wahlleiter stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er stellt ferner fest, ob der vorgeschlagene Kandidat bereit ist, sich zur Wahl zu stellen; von abwesenden Kandidaten muss diese Erklärung schriftlich vorliegen.
  8. Die Wahlkarten sind farblich zu kennzeichnen. Bei geheimer Wahl ist der Name des Kandidaten, dem das Mitglied seine Stimme gibt, auf der Wahlkarte einzutragen.
  9. Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer; ungültige Stimmkarten bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es der Mitgliederversammlung bekannt. Der gewählte Kandidat erklärt, ob er die Wahl annimmt.