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Beitragsordnung

(geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.09.2001 sowie vom 15.02.2008)
Jedes ordentliche Mitglied des BDT entrichtet zur Erfüllung der Aufgaben des BDT einen Beitrag, der sich nach der Höhe des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit richtet. Für die Berechnung des Einkommens wird das Bruttojahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit selbständig, nichtselbständig, Nebeneinkünfte inklusive Gutachten und Bereitschaftsdienste) zu Grunde gelegt. Die Beitragsfestsetzung erfolgt im Wege der Selbstveranlagung, das erste mal auf der Basis des Jahres 2000. Die Mitglieder werden zu Beginn des Jahres zur Selbstveranlagung aufgefordert.

A. Ordentliche Mitglieder (Stimmrecht):

Ärzte mit Gebietsbezeichnung Transfusionsmedizin

Gruppe Zugehörigkeit BDT Betrag €
1 1. – 3. Jahr der Mitgliedschaft   50,00
2 ab 4. Jahr der Mitgliedschaft 100,00
B. Außerordentliche Mitglieder (kein Stimmrecht): 80,00 €

Ärzte in Weiterbildung oder mit Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen
Ärzte bzw. Wissenschaftler anderer Disziplinen

C. Fördernde Mitglieder (kein Stimmrecht): 400,00€

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem BDT unaufgefordert Änderungen ihrer beruflichen Situation mitzuteilen, sofern diese für die Einstufung in eine der Beitragsgruppen von Belang sind.

In begründeten Einzelfällen können niedergelassene Ärzte in andere Beitragsgruppen eingestuft werden.

Über den Antrag entscheiden einvernehmlich der Schatzmeister und der Schriftführer. Bei Ablehnung des Antrages kann das Mitglied eine Entscheidung des Vorstandes beantragen.

Der Jahresbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des Kalenderjahres das Mitglied aufgenommen wird.

Der Jahresbeitrag wird zum Jahresbeginn fällig. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung veranlasst der Schatzmeister die Abbuchung von dem Konto des Mitgliedes.

Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als 1 Jahr im Verzug, erfolgt sein Ausschluss aus dem BDT gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung.

Das neu aufgenommene Mitglied hat Anspruch auf die Leistungen des Verbandes mit dem Datum seiner Aufnahme. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen besteht nicht.