des Berufsverbandes der Deutschen Transfusionsmediziner (geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.09.2001, redaktionelle Anpassung durch den Vorstand am 01.06.2006, zuletzt geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.02.2026)

Inhalte der Satzung

  1. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
  2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  3. Mitgliedschaft
  4. Organe des Vereins
  5. Mitgliederversammlung
  6. Vorstand
  7. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  8. Aufgaben des Vorstandes
  9. Arbeitsausschüsse
  10. Arbeitsgemeinschaften
  11. Auflösung und Schlussbestimmung
    1. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
      1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner”. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.”
      2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Dort ist er auch in das Vereinsregister eingetragen.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
      1. Zweck des Berufsverbandes Deutscher Transfusionsmediziner ist es, die Entwicklung des Fachgebietes Transfusionsmedizin zu fördern, die beruflichen Belange der Mitglieder zu vertreten, die zuständigen Behörden und Stellen in allen einschlägigen Fragen zu beraten und die Öffentlichkeit über das Fachgebiet Transfusionsmedizin zu unterrichten.
        Hierzu dienen insbesondere:
        1. Vertretung des Fachgebietes innerhalb der Ärzteschaft, insbesondere deren standespolitischen Organisationen sowie Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen.
        2. Die Vertretung des Fachgebietes gegenüber Behörden und gegenüber Organisationen der Krankenhausträger und Kostenträger.
        3. Abgrenzung und Sicherung der Aufgabengebiete der Transfusionsmedizin.
        4. Die Vertretung und Förderung des öffentlichen Interesses am Fachgebiet.
        5. Die wissenschaftliche Fortbildung durch Veranstaltung von Kongressen.
        6. Die berufspolitische Fortbildung.
        7. Die Zusammenarbeit mit anderen transfusionsmedizinischen Gesellschaften und sonstigen wissenschaftlichen Organisationen.
        8. Die fachliche und wissenschaftliche Beratung von Einzelpersonen.
        9. Die fachliche und wissenschaftliche Beratung von medizinischen Gesellschaften, Behörden, Organisationen, Instituten und Kliniken auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin sowie die Mitarbeit in entsprechenden Gremien oder Organen.
      2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      3. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen an keine Person geleistet werden.
    3. Mitgliedschaft
      1. Ordentliche Mitglieder können nur Ärzte werden, die die Gebietsbezeichnung Transfusionsmedizin führen, die die Zusatzbezeichnung Bluttransfusionswesen führen oder die sich in der Weiterbildung im Fachgebiet Transfusionsmedizin befinden.
      2. Neben ordentlichen gibt es Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder. Ehrenmitgliedsernennungen auf Lebenszeit erfolgen nach Vorschlag durch den Vorstand als Entscheid in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die nicht mehr berufstätig sind, können auf Antrag als außerordentliche Mitglieder geführt werden. Als außerordentliche Mitglieder können auch Ärzte bzw. Wissenschaftler anderer Disziplinen aufgenommen werden.
      3. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten.
      4. Der Gesamtvorstand entscheidet, ob der Aufzunehmende, soweit er nicht Arzt für Transfusionsmedizin ist oder sich in dieser Weiterbildung befindet, außerordentliches oder förderndes Mitglied wird.
      5. Außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
      6. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen (Enthaltungen zählen nicht mit, Abstimmung kann im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen). Die/der neu Aufzunehmende muss durch zwei Mitglieder vorgeschlagen werden, die das Aufnahmegesuch durch Unterschrift befürwortet haben.
      7. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme durch Stimmenmehrheit. Er ist bei Ablehnung eines Antrags nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
      8. Die Mitglieder sind verpflichtet,
        1. die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten,
        2. den Verband und dessen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
        3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
        4. Dem Schriftführer zeitnah Adressänderungen (inkl. elektronischer Erreichbarkeit soweit gewünscht) sowie eine ladungsfähige postalische und/oder elektronische Adresse schriftlich mitzuteilen.
      9. Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, ferner wenn trotz dreimaliger Erinnerung für mindestens zwei Jahre Beiträge nicht gezahlt worden sind. Die Wiederaufnahme in den Verein kann ohne weiteres erfolgen, sobald die Beiträge nachgezahlt worden sind.
      10. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ablauf eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
      11. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist persönlich oder schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu der beabsichtigten Beschlussfassung zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung seinen ihm gegenüber dem Verein obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt oder sonst in schwerwiegender Weise gegen die gemeinsamen Interessen der Mitglieder des Vereins verstößt. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
      12. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft -gleich aus welchem Grunde- bleibt das Mitglied zur Zahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträge verpflichtet.
    4. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
    1. Mitgliederversammlung
      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen.
      2. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 28 Tagen einzuladen. Die Schriftformerfordernis wird auch durch elektronische Zustellung (z.B. via E-Mail) erfüllt. Die Frist wird durch das Datum des Poststempels oder das Datum des Versandes der E-Mail erfüllt.
      3. Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstands erfolgen:
      4. a) als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung”)
      5. b) als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können (sogenannte „Hybrid-Mitgliederversammlung“) oder
      6. c) ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sogenannte „virtuelle Mitgliederversammlung“). Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung mitzuteilen. § 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
      7. Im Falle einer Hybrid-Mitgliederversammlung und im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder Zugangsdaten, die jeweils nur für die aktuelle Mitgliederversammlung gültig sind. Ausreichend ist ein Versand der Zugangsdaten 24 Stunden vor geplantem Beginn der Mitgliederversammlung an die dem Berufsverband zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Mitglieds werden die Daten postalisch an die dem Berufsverband bekanntgegebene Adresse versandt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte Personen ist nicht zulässig. Über die sonstige technische Ausgestaltung einer Hybrid-Mitgliederversammlung und einer virtuellen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
      8. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
    2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
      1. Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. von Vorstandsmitgliedern,
      2. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
      3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und/oder die Auflösung des Vereins,
      4. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes,
      5. die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; die Rechnungsprüfer haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten,
      6. Beschlussfassung über sonstige Anträge Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung über alle sonstigen ihr nach dieser Satzung oder dem Gesetz übertragenen Aufgaben.
      7. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Dieser kann seinerseits die Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vortragen.
      8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen (Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht) durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder kann eine andere Abstimmungsart verlangt werden.
      9. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen (Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht) erforderlich.  Das gilt auch für Zweckänderungen und für die Auflösung des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Entscheidung, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird, ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen (Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht) Stimmen zu entscheiden.
      10. Vorstand
    3. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer) sowie dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand), dem über die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes hinaus zwei Beisitzer angehören.
    4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden Gibt es keinen 1. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 2. Vorsitzende.
    5. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, auf Nachweis erstattet.
    1. Wahl, Wahlordnung und Amtsdauer des Vorstandes

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Ja- und Neinstimmen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Einzelheiten des Wahlvorgangs sind in der Wahlordnung aufgeführt.  

    1. Aufgaben des Vorstandes
      1. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet etwaige Änderungen der Satzung zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vor, überwacht die Kassenführung und ist für die laufende Vereinsarbeit verantwortlich. Er trifft alle Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
      2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung für die laufende Arbeit einen Geschäftsführer/Geschäftsführerin einzustellen, soweit die erforderlichen Mittel hierfür von der Mitgliederversammlung genehmigt sind.
      3. Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal im Jahr in physischer Präsenz oder unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel virtuell (Videokonferenz) statt. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden unter Angabe einer Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin anwesend ist. Die telekommunikative (online oder telefonisch) Teilnahme gilt als Anwesenheit.
      4. Dem Vorstand obliegt es, Änderungen des Vorstandes oder Satzungsänderungen unverzüglich ins Vereinsregister einzutragen.

     

    1. Arbeitsausschüsse

    Zur Beratung von Fragen allgemeiner und fachlicher Art kann der Vorstand Arbeitsausschüsse einberufen, deren Aufgabe es ist, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

    1. Arbeitsgemeinschaften

    Mitglieder des Vereins können sich zu Arbeitsgemeinschaften mit speziellen berufsspezifischen Themen zusammenschließen. Die Arbeitsgemeinschaften führen den Namen: „Arbeitsgemeinschaft für … Berufsverband der Deutschen Transfusionsmediziner”.

    1. Auflösung und Schlussbestimmung
      1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Wird diese Mehrheit in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
      2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vermögens.
      3. Bei Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen zur Förderung des Faches Transfusionsmedizin in geeigneter Weise verwendet werden oder an eine andere gemeinnützige Organisation der Transfusionsmedizin (z.B. Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie e.V.) übergehen.
      4. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung etwaigen Forderungen der Registerbehörde anzupassen, soweit es sich nur um redaktionelle Fehler oder Umformulierungen der Satzung handelt, durch die eine inhaltliche Änderung nicht eintritt.
      5. Satzungsänderungen treten mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft und ersetzen damit Vorversionen.