(geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.02.2026)

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder.
  2. Stimmberechtigt ist wer in der Wahlkartei/Liste geführt ist.
  3. Für jede Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und ggf. Wahlhelfer.
  4. Der amtierende Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern 28 Tage vor dem Wahltermin einen Vorschlag für die Besetzung des Vorstandes schriftlich zu unterbreiten.

Die Schriftformerfordernis wird auch durch elektronische Zustellung (z.B. via E-Mail) erfüllt. Die Frist wird durch das Datum des Poststempels oder das Datum des Versandes einer E-Mail erfüllt.

Jedes wahlberechtigte Mitglied des BDT kann darüber hinaus Vorschläge für die Wahl zum Vorstand des BDT schriftlich einreichen. Auch hier ist das Schriftformerfordernis auch durch elektronische Zusendung des Vorschlags (z.B. via E-Mail) gewahrt. Die Wahlvorschläge von Mitgliedern sind bis 28 Tage vor dem Wahltermin einzureichen. Sie werden am Wahltermin mündlich bekannt gegeben. Für die Einhaltung der Fristen gilt das Datum des Poststempels oder das Datum des Versandes einer E-Mail.

Die Nennung/der Vorschlag von Kandidaten für den Vorstand auf der Mitgliederversammlung anlässlich der die Vorstandswahl stattfindet, ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist eine Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes möglich.
Um in jedem Falle die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes in folgender Form gewählt:

Gruppe I:
Vorsitzender / Schatzmeister / Beisitzer 1

Gruppe II:
Stellvertretender Vorsitzender / Schriftführer / Beisitzer 2

Sollten Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes außerhalb des festgelegten, obigen Turnus notwendig sein, erfolgt die reguläre Wahl nach obiger Vorgabe für Gruppe I und Gruppe II unabhängig davon im normalen, oben vorgegebenen Rhythmus.

5. Der Wahlleiter stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er stellt ferner fest, ob der vorgeschlagene Kandidat bereit ist, sich zur Wahl zu stellen; von abwesenden Kandidaten muss diese Erklärung schriftlich vorliegen.

6. Wenn nicht anders von mindestens 10% der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder gewünscht, kann die Wahl per Handzeichen erfolgen. Bei geheimer Wahl werden vorbereitete Stimmzettel verteilt, auf denen durch Ankreuzen die Wahl erfolgt.

7. Die Auszählung erfolgt durch den Wahlleiter und/oder die Wahlhelfer; ungültige Stimmkarten bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. Gewählt ist ein Mitglied des Vorstandes, wenn es die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen (Enthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht) erhalten hat. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es der Mitgliederversammlung bekannt. Der gewählte Kandidat erklärt, ob er die Wahl annimmt.